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   VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868   

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VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 (https://dejure.org/2022,30216)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 (https://dejure.org/2022,30216)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Oktober 2022 - 15 ZB 22.868 (https://dejure.org/2022,30216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 117 Abs. 1 S. 2, § ... 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4, § 124a Abs. 4 S. 4 und Abs. 5 S. 2; BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauNVO § 5, § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 6, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 4 Nr. 1; BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wgen Baugenehmigung für Nachbargrundstück

  • rewis.io

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Anforderungen an die (rechtzeitige) Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes, Unterzeichnung des endgültigen Urteils durch alle Berufsrichter, Gebot der Rücksichtnahme, Geruchsbelastung, Variationsbreite einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (103)

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.874

    Heranrückende Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers wies der Senat mit Beschlüssen vom 22. April 2022 (Az. 15 CS 22.872, 15 CS 22.873 und 15 CS 22.874) zurück.

    B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 33;).

    Allein eine lange - nicht genehmigte, aber genehmigungspflichtige - tatsächliche Nutzung begründet demnach keinen Bestandsschutz (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.3.2021 - 15 ZB 20.2906 - Rn. 18; NdsOVG, B.v. 17.12.2021 - 1 LA 91/20 - ZfBR 2022, 272 = juris Rn. 27; vgl. auch die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 35; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 35; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 35).

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet hat bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend, jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52 sowie die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 43).

    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (BayVGH, B.v. 22.4.2022 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 22; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - UPR 2022, 112 = juris Rn. 50).

    ... an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, ohne dass es noch auf die ergänzenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu verschärften tierschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. UA S. 27 oben) sowie auf die Frage ankommt, ob gerade der im Jahr 2009 vollzogene Wechsel des Eigentums am Hofgut auf schuldrechtlicher Basis eines Verkaufs an den Kläger als familienexternen Dritten ohne unmittelbare Fortführung einer gewerblich orientierten Tierhaltung eine für die Fortwirkung eines eventuellen Bestandsschutzes relevante Zäsur darstellt (zu Letzterem vgl. die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 45; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 43).

    Zur Rechtslage wird ergänzend auf die diesbezüglichen Erwägungen in den Beschwerdeverfahren zu den benachbarten Doppelhausvorhaben Bezug genommen (BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 52 ff.; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 52 ff.; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 52 ff.).

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.873

    Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für Doppelhaus mit Garagen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers wies der Senat mit Beschlüssen vom 22. April 2022 (Az. 15 CS 22.872, 15 CS 22.873 und 15 CS 22.874) zurück.

    B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 33;).

    Allein eine lange - nicht genehmigte, aber genehmigungspflichtige - tatsächliche Nutzung begründet demnach keinen Bestandsschutz (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.3.2021 - 15 ZB 20.2906 - Rn. 18; NdsOVG, B.v. 17.12.2021 - 1 LA 91/20 - ZfBR 2022, 272 = juris Rn. 27; vgl. auch die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 35; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 35; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 35).

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet hat bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend, jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52 sowie die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 43).

    ... an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, ohne dass es noch auf die ergänzenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu verschärften tierschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. UA S. 27 oben) sowie auf die Frage ankommt, ob gerade der im Jahr 2009 vollzogene Wechsel des Eigentums am Hofgut auf schuldrechtlicher Basis eines Verkaufs an den Kläger als familienexternen Dritten ohne unmittelbare Fortführung einer gewerblich orientierten Tierhaltung eine für die Fortwirkung eines eventuellen Bestandsschutzes relevante Zäsur darstellt (zu Letzterem vgl. die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 45; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 43).

    Zur Rechtslage wird ergänzend auf die diesbezüglichen Erwägungen in den Beschwerdeverfahren zu den benachbarten Doppelhausvorhaben Bezug genommen (BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 52 ff.; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 52 ff.; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 52 ff.).

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.872

    Erfolglose Beschwerde eines Nebenerwerbslandwirts gegen Baugenehmigung für

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers wies der Senat mit Beschlüssen vom 22. April 2022 (Az. 15 CS 22.872, 15 CS 22.873 und 15 CS 22.874) zurück.

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27; B.v. 23.2.2021 - 15 CS 21.403 - RdL 2021, 246 = juris Rn. 77; B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - RdL 2022, 216 = juris Rn. 14; vgl. auch die zu den drei benachbarten Doppelhäusern ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Senats: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 33; BayVGH.

    Allein eine lange - nicht genehmigte, aber genehmigungspflichtige - tatsächliche Nutzung begründet demnach keinen Bestandsschutz (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.3.2021 - 15 ZB 20.2906 - Rn. 18; NdsOVG, B.v. 17.12.2021 - 1 LA 91/20 - ZfBR 2022, 272 = juris Rn. 27; vgl. auch die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 35; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 35; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 35).

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet hat bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend, jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52 sowie die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 43).

    ... an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO, ohne dass es noch auf die ergänzenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu verschärften tierschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. UA S. 27 oben) sowie auf die Frage ankommt, ob gerade der im Jahr 2009 vollzogene Wechsel des Eigentums am Hofgut auf schuldrechtlicher Basis eines Verkaufs an den Kläger als familienexternen Dritten ohne unmittelbare Fortführung einer gewerblich orientierten Tierhaltung eine für die Fortwirkung eines eventuellen Bestandsschutzes relevante Zäsur darstellt (zu Letzterem vgl. die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 45; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 43).

    Zur Rechtslage wird ergänzend auf die diesbezüglichen Erwägungen in den Beschwerdeverfahren zu den benachbarten Doppelhausvorhaben Bezug genommen (BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 52 ff.; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 52 ff.; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 52 ff.).

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Genehmigungsbedürftige Stallnutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden bzw. in der Vergangenheit einmal faktisch ausgeübt worden sind, aber nicht genehmigt worden sind und deshalb über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird, unterliegen deshalb unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes keiner Rücksichtnahmepflicht (BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 27).

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass grundsätzlich nur die Beeinträchtigung, die eine - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die Baugenehmigung vermittelte - legale Nutzung mit sich bringt, im Rahmen des vom Rücksichtnahmegebot geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden kann, die der Rücksichtnahmeverpflichtete (hier: der Beigeladene) hinzunehmen hat (s.o. sowie BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 27).

    Die Frage, ob eine von der Planzeichnung oder einem bezeichneten Genehmigungsgegenstand nicht 1 : 1 gedeckte Nutzung - hier etwa eine vom Kläger als bestandsgeschützt behauptete Schweinehaltung im nördlichen Nutzungstrakt von zumindest 50 Mastschweinen (vgl. Seite 31 des Antragsbegründungsschriftsatzes vom 18. Mai 2022) - noch von der Variationsbreite bestehender Baugenehmigungen gedeckt ist (und ohne gem. Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu sein), beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht am Maßstab von § 29 Satz 1 BauGB danach, ob die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt werden und deshalb die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.9.2017 - 15 CS 17.1675 - juris Rn. 14; B.v. 7.1.2020 - 15 ZB 19.1642 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.5.2016 - OVG 10 S 34.15 - NVwZ-RR 2016, 650 = juris Rn. 4; U.v. 8.11.2018 - OVG 2 B 4.17 - NVwZ-RR 2019, 355 = juris Rn. 22; OVG NW, U.v. 7.5.2019 - 2 A 2995/17 - NVwZ-RR 2020, 94 = juris Rn. 99).

    Der Übergang von einer ausdrücklich genehmigten emissionsarmen zu einer nicht ausdrücklich genehmigten emissionsträchtigeren Tierhaltungsform liegt mithin außerhalb des von der Baugenehmigung gedeckten Variationsspektrums (BVerwG, U.v. 14.1.1993 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1660

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Wohnhaus

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Zum ebenso abgelehnten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 (Az. 5 K 21.1660), mit dem die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Baugenehmigungsbescheid (ebenfalls vom 5. Juli 2021) für ein Doppelhaus auf den benachbarten FlNrn.

    Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist ein wirksames erstinstanzliches Urteil, auch wenn sich unmittelbar nach der Rechtsbehelfsbelehrungdes vollständigen, mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen (Original-) Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 (Seite 39, Bl. 236 der VG-Akte 5 K 21.1660) nur die Unterschriften der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts (als Vorsitzende) und einer Beisitzerin finden, nicht aber die Unterschrift des weiteren richterlichen Beisitzers, der an der Entscheidung mitgewirkt hat.

    Hinzu kommt, dass der weitere richterliche Beisitzer hier bereits unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2022 den Urteilstenor mitunterzeichnet hat, der der Geschäftsstelle im Anschluss übergeben wurde (Bl. 212 der VG-Akte 5 K 21.1660).

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet hat bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend, jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52 sowie die Beschwerdeentscheidungen des Senats in den Parallelverfahren BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 43; B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 43).

    Soweit der Kläger im Rahmen der Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter seitenlanger wörtlicher Zitierung auf eine Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 2021 (Az. 15 N 20.1649) Bezug nimmt, sucht er hiermit lediglich aufzuzeigen, dass die zitierte Entscheidung eine Sachverhaltskonstellation betroffen habe, die anders gelagert gewesen sei als beim vorliegenden Fall.

  • OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20

    Baugenehmigung; bauliche Anlage; Erlöschen; Erlöschen der Baugenehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (BayVGH, B.v. 22.4.2022 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 22; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - UPR 2022, 112 = juris Rn. 50).

    Insofern kann insbesondere - worauf das Verwaltungsgericht ebenso überzeugend unter Rekurs auf überzeugende Erwägungen des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen hat (UA S. 26 f.) - der Strukturwandel einer vormals durch wirtschaftliche Klein- / Familienbetriebe gekennzeichneten zu einer nunmehr durch Großbetriebe geprägten Landwirtschaft die Entscheidung herbeigeführt haben, die bisherige eher kleinbetrieblich ausgerichtete Tierhaltung wegen mangelnder Rentabilität und einer mangelnden Perspektive eines wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Tierhaltungsbetriebs durch eine nachkommende Generation endgültig aufzugeben und eine ggf. verbleibende landwirtschaftliche Betätigung auf Landbestellung umzustellen, statt sich der Entwicklung anzupassen und die bis dato betriebene Landwirtschaft mit entsprechenden Investitionen auf einen marktgängigen Tierhaltungs-Großbetrieb umzustellen (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 25; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 55).

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2021 - 1 MN 20/21

    Aufgabe der Nutzung; Baugenehmigung; bauliche Anlage; Dorfgebiet; Erledigung auf

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (BayVGH, B.v. 22.4.2022 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 22; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - UPR 2022, 112 = juris Rn. 50).

    Insofern kann insbesondere - worauf das Verwaltungsgericht ebenso überzeugend unter Rekurs auf überzeugende Erwägungen des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen hat (UA S. 26 f.) - der Strukturwandel einer vormals durch wirtschaftliche Klein- / Familienbetriebe gekennzeichneten zu einer nunmehr durch Großbetriebe geprägten Landwirtschaft die Entscheidung herbeigeführt haben, die bisherige eher kleinbetrieblich ausgerichtete Tierhaltung wegen mangelnder Rentabilität und einer mangelnden Perspektive eines wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Tierhaltungsbetriebs durch eine nachkommende Generation endgültig aufzugeben und eine ggf. verbleibende landwirtschaftliche Betätigung auf Landbestellung umzustellen, statt sich der Entwicklung anzupassen und die bis dato betriebene Landwirtschaft mit entsprechenden Investitionen auf einen marktgängigen Tierhaltungs-Großbetrieb umzustellen (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 25; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 55).

  • VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2827

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Nachbarklageverfahren gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42; B.v. 14.9.2021 - 15 ZB 21.463 - juris 22; B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2827 - juris Rn. 19).

    Ebenso wie es zur Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ausreicht, in der Antragsbegründung auf den Umfang von Tatbestand und Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu verweisen, kann allein der Umfang der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung für sich nicht die Annahme besonderer Schwierigkeiten rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530 - juris Rn. 24; B.v. 31.7.2017 - 22 ZB 17.1033 - NuR 2017, 782 = juris Rn. 25; B.v. 27.11.2019 - 9 ZB 15.442 - juris Rn. 22; B.v. 21.10.2021 - 15 ZB 21.2044 - juris Rn. 13; B.v. 14.4.2022 - 15 ZB 21.2827 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 27.02.2008 - 10 ZB 07.1644

    Auf neue Tatsachen gestützter Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.868
    Die Berufung ist daher gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls zuzulassen, wenn im Berufungszulassungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, wenn gerade bei deren Berücksichtigung (als neues Erkenntnismaterial) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen, wenn ein entsprechender Vortrag noch innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt und wenn dieser Vortrag nicht nach Maßgabe von §§ 87b, 128a VwGO präkludiert ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - NVwZ-RR 2002, 894 = juris Rn. 6 f.; B.v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - NVwZ 2003, 490 = juris Rn. 11; B.v. 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 4 ff.; BayVGH, B.v. 27.2.2008 - 10 ZB 07.1644 - BayVBl 2009.284 = juris Rn. 8 f.; B.v. 29.9.2017 - 15 ZB 17.848 - BayVBl 2018, 790 = juris Rn. 9; OVG Bremen, B.v. 7.6.2019 - 1 LA 246/18 - NordÖR 2019, 554 = juris Rn. 15; OVG Hamburg, B.v. 17.2.1998 - Bs VI 105/97 - NVwZ 1998, 863 = juris Rn. 6 f.; B.v. 27.5.2009 - 5 Bf 18/08.Z - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 20.10.2016 - 3 A 521/16 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 12.9.2011 - 11 LA 209/11 - NJW 2011, 3673 = juris Rn. 3; OVG RhPf, B.v. 16.2.1998 - 2 A 11966/97 - NVwZ 1998, 1094 = juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, B.v. 14.4.2000 - 7 B 459/00 - juris Rn. 9 f.; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 124 VwGO Rn. 26k ff.; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2022, § 124 Rn. 27 ff.).

    Vor diesem Hintergrund spricht Vieles dafür, dass für die gerichtliche Beurteilung, ob ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gemäß den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO r e c h t z e i t i g dargelegt worden ist, neue Argumente im nach Fristablauf eingegangenen Schriftsatz vom 8. August 2022 und die mit diesem Schriftsatz in Kopie vorgelegten Baugenehmigungen aus dem Staatsarchiv aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden dürfen (zur Berücksichtigungsfähigkeit nachträglich vorgetragener Tatsachen und nachträglich vorgelegter Beweismittel nur bis zur zeitlichen Grenze des Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 124 VwGO Rn. 26k; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2022, § 124 Rn. 29 m.w.N.; a.A. - großzügiger - Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 22; zum Sonderfall eines Zulassungsantrags, mit dem sich der Rechtsmittelführer zur Begründung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtzeitig auf sich abzeichnende neue Tatsachen zu stützt, die erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eintreten, vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2008 - 10 ZB 07.1644 - BayVBl 2009.284 = juris Rn. 8 f.; OVG Hamburg, B.v. 27.5.2009 - 5 Bf 18/08.Z - juris Rn. 9; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 23; für den Fall einer Rechtsänderung vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 = juris Rn. 10 f.).

  • OVG Hamburg, 27.05.2009 - 5 Bf 18/08

    Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse; Begründungsfrist; Antrag auf Zulassung

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2011 - 11 LA 209/11

    In Zweifel ziehen einer erheblichen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts

  • VGH Bayern, 27.05.2020 - 15 ZB 19.2305

    Nachbarklage bei heranrückender Wohnbebauung an Schweinezuchtbetrieb

  • OVG Sachsen, 20.10.2016 - 3 A 521/16

    Stützmauer, Straße, Bestandteil, öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch,

  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 9 CS 12.1507

    Beschwerde; baurechtliche Nachbarklage; Landwirtschaft; heranrückende

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2016 - 10 S 34.15

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Wohngebäude; Ferienwohnungsnutzung;

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

  • BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: EuGH soll

  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97

    Bauvorhaben; landesrechtliche Anforderungen; Abstandsflächenrecht;

  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • BVerwG, 28.07.1999 - 4 B 38.99

    Nachbarklage; heranrückende Wohnbebauung; Außenbereich; unbeplanter Innenbereich;

  • BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz;

  • BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02

    Berufungszulassung; Vorlageverfahren; zeitlicher Anwendungsbereich; bereits

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 3 S 1457/17

    Zur Anwendbarkeit von Nr. 3.3 Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in Fällen hoher

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Nichtvorliegens eines

  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 15 ZB 16.673

    Verpflichtungsklage bei abgelehnter Baugenehmigung und isolierte Anfechtungsklage

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • BVerwG, 03.04.1995 - 4 B 47.95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 1 LB 141/16

    Außenbereich; Pflanzenschutzmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2019 - 2 A 2995/17

    Zivile Nachnutzung von ehemals von Angehörigen der britischen Streitkräfte

  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 CS 17.1675

    Keine Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bei

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 15 ZB 17.2351

    Erfolglose Berufungszulassung, wenn Darlegungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind

  • BVerwG, 12.11.2002 - 7 AV 4.02

    Berücksichtigung von nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

  • VGH Bayern, 04.08.2008 - 1 CS 07.2770

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein an einen Gewerbebetrieb heranrückendes

  • VGH Bayern, 23.11.2004 - 25 B 00.366

    Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses im Dorfgebiet im Abstand von 10 m zu

  • VGH Bayern, 26.04.2021 - 15 CS 21.1081

    Klage eines Waldeigentümers gegen eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus auf einem

  • VGH Bayern, 19.05.2021 - 15 CS 21.1147

    Sicherheitsabstand beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • VGH Bayern, 19.08.2022 - 15 ZB 22.1400

    Nachbarklage gegen Neubau einer Praxis für Physiotherapie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 2 B 4.17

    Untersagung der Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz; "Lebensdauer" einer

  • VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2326

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei

  • VGH Bayern, 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 BN 2.15

    Baurechtliche Genehmigung einer landwirtschaftlichen Tierhaltung auf einem

  • VGH Bayern, 06.03.2017 - 15 ZB 16.562

    Verwirkung eines Antrags auf Fortführung eines Klageverfahrens nach

  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 9 ZB 15.442

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes

  • VGH Bayern, 25.08.2016 - 22 ZB 15.1334

    Klage eines Landwirts gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2017 - 10 B 15/17

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Betriebsbereich des Neubaus zur Fertigung

  • VGH Bayern, 05.04.2016 - 15 ZB 14.2792

    Nachbarklage eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

  • VGH Bayern, 09.06.2021 - 1 ZB 18.2158

    Erfolglose Berufungszulassung: Nachbar wendet sich gegen die Errichtung eines

  • VGH Bayern, 01.02.2021 - 15 ZB 20.747

    Bauantragsstellung durch Bauherrengemeinschaft und gerichtlicher Rechtsschutz

  • VGH Bayern, 21.09.2022 - 15 ZB 22.1621

    Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 24.04.2014 - 15 ZB 13.1167

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Verwaltungsgebäude

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 22 ZB 17.1033

    Übergangsregelung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2008 - 2 L 161/04

    Vorweggenommene Beweiswürdigung im Berufungszulassungsverfahren

  • VGH Bayern, 14.09.2021 - 15 ZB 21.463

    Abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer Garage

  • VGH Bayern, 09.06.2011 - 2 ZB 10.2289

    Vorbescheid; Rücksichtnahmegebot; Gebäudetiefe; Sozialabstand; Abweichung;

  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 15 C 21.907

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Ablehnung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Bayern, 29.09.2017 - 15 ZB 17.848

    Baugenehmigung für eine Spielhalle

  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 15 ZB 19.1642

    Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.1998 - 2 A 11966/97

    Berufungszulassung; Berufungszulassungsgründe; Geltendmachen neuer Tatsachen

  • VGH Bayern, 12.07.2004 - 25 B 98.3351
  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 9 ZB 18.2074

    Änderungs- bzw. Tekturgenehmigungen eines Mehrfamilienhauses

  • OVG Hamburg, 17.02.1998 - Bs VI 105/97

    Zulassung der Berufung; Richtigkeit des Urteils; Rechtsanwendungsfehler; Vortrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2018 - 1 A 180/16

    Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags bei Einstufung der Mission eines

  • VGH Bayern, 21.10.2021 - 15 ZB 21.2044

    Beseitigungsanordnung, Aufhebung der Baugenehmigung aufgrund einer Nachbarklage,

  • VGH Bayern, 31.08.2022 - 15 ZB 22.30879

    Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen im asylrechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2000 - 7 B 459/00

    Gewährleistung eines angemessenen Interessenausgleichs im

  • VGH Bayern, 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530

    Baugenehmigung, Fremdwerbeanlage, Bebauungsplan, Werbeanlage, Berufungszulassung

  • OVG Bremen, 07.06.2019 - 1 LA 246/18

    Presserechtliche Auskunftsansprüche - Berufungszulassung; Erfüllungseinwand;

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2012 - 8 A 10875/12

    Beseitigung einer Fensteröffnung in einer Brandschutzwand

  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

  • BVerwG, 17.07.2003 - 4 B 55.03

    Wie laut dürfen Live-Musik-Veranstaltungen sein?

  • BVerwG, 12.07.2018 - 7 B 15.17

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2017 - 10 N 27.14

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung - formelle und materielle Illegalität

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 15 CS 20.901

    Neubau eines Geschäftshauses - benachbarte landwirtschaftliche Hofstelle mit

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines

  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

  • BVerwG, 19.02.1988 - 4 B 33.88

    Bestandsschutz als Gegenrecht gegenüber einer Beseitigungsanordnung; Beweislast

  • OVG Niedersachsen, 30.12.2021 - 1 LA 91/20

    Beseitigungsanordnung für ein ehemaliges Schleusenwärterwohnhaus im Außenbereich,

  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 15 CS 19.2048

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalles

  • VGH Bayern, 21.01.2022 - 1 CS 21.2866

    Nachbarklage gegen heranrückende Wohnbebauung

  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 15 ZB 19.1505

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Aufhebung einer Genehmigung zur

  • VGH Bayern, 27.08.2019 - 15 ZB 19.428

    Beseitigungsanordnung für eine brennbare Wärmedämmung an einer

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 15 ZB 17.1003

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf angrenzendem

  • BVerwG, 03.12.2018 - 7 BN 4.18

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes; Geltendmachung

  • BVerwG, 05.03.1998 - 7 C 21.97

    Rückgabeantrag nach dem Vermögensgesetz; Form des Rückgabeantrages; Heranziehung

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.867

    An Landwirtschaftsbetrieb heranrückende Wohnbebauung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2001 - 10 B 1898/00

    Beweispflicht für Vorhandensein einer Baugenehmigung gegenüber einer

  • VGH Bayern, 23.03.2021 - 15 ZB 20.2906

    Untersagung der Lagerung und Verarbeitung von Brennholz mangels

  • VGH Bayern, 10.11.2021 - 15 ZB 21.1329

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Baueinstellungsverfügung,

  • VGH Bayern, 01.07.2020 - 22 ZB 19.299

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerschulden und steuerrechtlicher

  • VG Augsburg, 24.02.2022 - Au 5 K 21.1661

    Erfolglose Nachbarklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende

  • VGH Bayern, 17.04.2020 - 15 ZB 19.2388

    Bauaufsichtliches Einschreiten wegen Abstandsflächenunterschreitung -

  • OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 700/13

    Unterschriften Berufsrichter; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerwG, 23.12.1994 - 4 B 262.94
  • VGH Bayern, 10.11.2020 - 15 ZB 20.2323

    Anforderung an die Berufungszulassung bei kumulativer Mehrfachbegründung im

  • VGH Bayern, 20.01.2014 - 2 ZB 11.2878

    Ernstliche Zweifel; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten; Beweislast

  • VGH Bayern, 13.02.1997 - 22 CS 96.919
  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.777

    Nachbarklage gegen an Landwirtschaft heranrückende Wohnbebauung

    Hierfür muss eine Norm verletzt worden sein, die gerade dem Schutz des Dritten / Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BayVGH, B.v. 13.9.2022 - 15 CS 22.1851 - juris Rn. 8; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 70).

    Im Außenbereich begrenzt sich der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf das über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder § 35 Abs. 1 und 2 BauGB Anwendung findende Rücksichtnahmegebot (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 70), dessen Verletzung der Kläger vorliegend gerade nicht dargelegt hat (siehe nachfolgend unter c) - e)).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (zum Ganzen BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Von daher kann sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen einer geplanten Wohnnutzung in der Nachbarschaft grundsätzlich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen, die im Fall der Umsetzung einer geplanten immissionsempfindlichen (z.B. Wohn-) Nutzung in der Nachbarschaft für diese als unzumutbar zu bewerten wäre (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 26).

    Genehmigungsbedürftige Stallnutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden bzw. in der Vergangenheit einmal faktisch ausgeübt worden sind, aber nicht genehmigt worden sind und deshalb über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird, unterliegen deshalb unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes keiner Rücksichtnahmepflicht (BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 26, 30).

    Beruft sich ein betroffener Eigentümer auf Bestandsschutz aus einer legalisierenden Baugenehmigung, so trägt dieser daher hierfür die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 30).

    Insofern hat die Baugenehmigung aus dem Jahr 1967 mangels messbarer Parameter für die Beurteilung der konkreten Geruchsbelastung für die Anwendung des Rücksichtnahmegebotes von vornherein keine Aussagekraft (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 52).

    Dies bestätigt die Planzeichnung zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1935, die - ohne ausdrückliche Genehmigung einer Nutzungsänderung - für den Baubestand neben dem unveränderten westlichen Nutzungsbereich "Stall" (in derselben mit Raumteilern dargestellten Ausstattung und Größe) die weiteren, vormals so nicht genehmigten Nutzungsbereiche "Pferdestall" (Mitte) und "Schweinestall" (östlicher Bereich) benennt, woraus zu schließen ist, dass der allgemeine "Stall"-Bereich im westlichen Gebäudeteil für eine andere, nicht auf Pferde und Schweine bezogene Tierhaltung ausgerichtet war (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 56).

    Die Frage, ob eine von der Planzeichnung oder einem bezeichneten Genehmigungsgegenstand nicht 1 zu1 gedeckte Nutzung noch von der Variationsbreite bestehender Baugenehmigungen gedeckt ist (und ohne gem. Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu sein), beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht am Maßstab von § 29 Satz 1 BauGB danach, ob die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt werden und deshalb die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 57).

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W., dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet hat bzw., dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend, jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868- juris Rn. 62).

    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - juris Rn. 22; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868- juris Rn. 62).

    Je länger keine Nutzung stattfindet, umso eher ist mithin bei einem Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme begründet, die Nutzung solle auch in Zukunft nicht wiederaufgenommen werden (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 62).

    Insofern kann insbesondere der Strukturwandel einer vormals durch wirtschaftliche Klein-/Familienbetriebe gekennzeichneten, zu einer nunmehr durch Großbetriebe geprägten Landwirtschaft die Entscheidung herbeigeführt haben, die bisherige, allenfalls kleinbäuerliche Tierhaltung wegen mangelnder Rentabilität und einer mangelnden Perspektive eines wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Tierhaltungsbetriebs durch eine nachkommende Generation endgültig aufzugeben und eine ggf. verbleibende landwirtschaftliche Betätigung auf Landbestellung umzustellen, statt sich der Entwicklung anzupassen und die bis dato betriebene Landwirtschaft mit entsprechenden Investitionen auf einen marktgängigen Tierhaltungs-Großbetrieb umzustellen (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 62 m.w.N.; vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 44).

    Daraus ergibt sich eine beschränkt eröffnete Möglichkeit einer Tierhaltung, die einer kleinbäuerlichen Tierhaltung entspricht, wie sie die Landwirtschaft bis vor einigen Jahrzehnten prägte (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 63.).

    Der Umstand, dass im klägerischen Vortrag ausschließlich Schweinehaltung eine Rolle spielt und sich auch die Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022 allein auf eine Schweinehaltung im gesamten Nutzbereich des nördlichen Baukomplexes beziehen, spricht im Übrigen dafür, dass der Kläger auf alle anderen Arten der Tierhaltung konkludent verzichtet hat (so auch BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 57).

    Abgesehen davon, dass dieses Gebäude in dem Vortrag des Klägers in den beiden Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nie als möglicher zukünftiger Ort für eine Stallung konkret in seine Argumentation miteinbezogen wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 60), manifestiert sich ein Aufgabewille der Nutzung dieses Gebäudes als Schweinestall spätestens dadurch, dass sich die beiden in Kopie vorgelegten Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022, jeweils für das Vorhaben "Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude", ausschließlich auf den nördlichen, grenznahen Baukomplex beziehen.

    (5) Darauf, ob - was zu verneinen ist - eine Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kläger gegenüber der vorher gegebenen Lage überhaupt erkennbar ist und ob nach den Angaben des Klägers ersichtlich ist, inwiefern gerade bei Ausnutzung einer (bestandsgeschützten) Tierhaltung die Zumutbarkeitsgrenzen für die dem Beigeladenen genehmigte Wohnnutzung nicht eingehalten werden (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 64 f.), kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.

    Neben bestandsgeschützten immissionsträchtigen Nutzungen - wie sie hier nicht vorliegen (siehe vorstehend unter bb)) - können als rücksichtnahmerelevante Belange auf Seiten des Klägers gegenüber dem genehmigten streitgegenständlichen Doppelhausvorhaben des Beigeladenen nur konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten als rücksichtnahmerelevant angesehen werden; nicht ausreichend und daher nicht der Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen unterliegend sind demgegenüber nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 67 m.w.N.).

    Den Bauakten des Landratsamts sowohl zum streitgegenständlichen Doppelhaus als auch zu den anderen vier geplanten Doppelhäusern ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt mehr als nur vage Nutzungsabsichten im Sinne einer geruchsintensiven Tierhaltung vorgebracht hat (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 48; vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 68).

    Aus diesen vagen Angaben kann schon nicht annähernd der Grad der Geruchsbelastung für die Umgebung abgeleitet und damit die Zumutbarkeit am Maßstab des Rücksichtnahmegebotes beurteilt werden, zumal zum Zeitpunkt der Genehmigung des streitgegenständlichen Wohnbauvorhabens des Beigeladenen unabhängig vom hier offenen konkreten Umfang der Tierhaltung weder ein näherer Zeithorizont im Raum stand noch ein näheres Betriebskonzept als Beurteilungsgrundlage vorlag (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.873 - juris Rn. 49; vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 68).

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.778

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

    Hierfür muss eine Norm verletzt worden sein, die gerade dem Schutz des Dritten / Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BayVGH, B.v. 13.9.2022 - 15 CS 22.1851 - juris Rn. 8; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 70).

    Im Außenbereich begrenzt sich der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf das über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder § 35 Abs. 1 und 2 BauGB Anwendung findende Rücksichtnahmegebot (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 70), dessen Verletzung der Kläger vorliegend gerade nicht dargelegt hat (siehe nachfolgend unter c) - e)).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (zum Ganzen BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Von daher kann sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer geplanten Wohnnutzung in der Nachbarschaft grundsätzlich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen, die im Fall der Umsetzung einer geplanten immissionsempfindlichen (z.B. Wohn-) Nutzung in der Nachbarschaft für diese als unzumutbar zu bewerten wäre (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 26).

    Genehmigungsbedürftige Stallnutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden bzw. in der Vergangenheit einmal faktisch ausgeübt worden sind, aber nicht genehmigt worden sind und deshalb über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird, unterliegen deshalb unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes keiner Rücksichtnahmepflicht (BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 26, 30).

    Beruft sich ein betroffener Eigentümer auf Bestandsschutz aus einer legalisierenden Baugenehmigung, so trägt dieser daher hierfür die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 30).

    Insofern hat die Baugenehmigung aus dem Jahr 1967 mangels messbarer Parameter für die Beurteilung der konkreten Geruchsbelastung für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots von vornherein keine Aussagekraft (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 52).

    Dies bestätigt die Planzeichnung zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1935, die - ohne ausdrückliche Genehmigung einer Nutzungsänderung - für den Baubestand neben dem unveränderten westlichen Nutzungsbereich "Stall" (in derselben mit Raumteilern dargestellten Ausstattung und Größe) die weiteren, vormals so nicht genehmigten Nutzungsbereiche "Pferdestall" (Mitte) und "Schweinestall" (östlicher Bereich) benennt, woraus zu schließen ist, dass der allgemeine "Stall"-Bereich im westlichen Gebäudeteil für eine andere, nicht auf Pferde und Schweine bezogene Tierhaltung ausgerichtet war (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 56).

    Die Frage, ob eine von der Planzeichnung oder einem bezeichneten Genehmigungsgegenstand nicht 1 zu1 gedeckte Nutzung noch von der Variationsbreite bestehender Baugenehmigungen gedeckt ist (und ohne gem. Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu sein), beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht am Maßstab von § 29 Satz 1 BauGB danach, ob die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt werden und deshalb die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 57).

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W., dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet hat bzw., dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend, jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868- juris Rn. 62).

    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - juris Rn. 22; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868- juris Rn. 62).

    Je länger keine Nutzung stattfindet, umso eher ist mithin bei einem Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme begründet, die Nutzung solle auch in Zukunft nicht wiederaufgenommen werden (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 62).

    Insofern kann insbesondere der Strukturwandel einer vormals durch wirtschaftliche Klein-/Familienbetriebe gekennzeichneten, zu einer nunmehr durch Großbetriebe geprägten Landwirtschaft die Entscheidung herbeigeführt haben, die bisherige, allenfalls kleinbäuerliche Tierhaltung wegen mangelnder Rentabilität und einer mangelnden Perspektive eines wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Tierhaltungsbetriebs durch eine nachkommende Generation endgültig aufzugeben und eine ggf. verbleibende landwirtschaftliche Betätigung auf Landbestellung umzustellen, statt sich der Entwicklung anzupassen und die bis dato betriebene Landwirtschaft mit entsprechenden Investitionen auf einen marktgängigen Tierhaltungs-Großbetrieb umzustellen (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 62 m.w.N.; vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 44).

    Daraus ergibt sich eine beschränkt eröffnete Möglichkeit einer Tierhaltung, die einer kleinbäuerlichen Tierhaltung entspricht, wie sie die Landwirtschaft bis vor einigen Jahrzehnten prägte (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 63.).

    Der Umstand, dass im klägerischen Vortrag ausschließlich Schweinehaltung eine Rolle spielt und sich auch die Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022 allein auf eine Schweinehaltung im gesamten Nutzbereich des nördlichen Baukomplexes beziehen, spricht im Übrigen dafür, dass der Kläger auf alle anderen Arten der Tierhaltung konkludent verzichtet hat (so auch BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 57).

    Abgesehen davon, dass dieses Gebäude in dem Vortrag des Klägers in den beiden Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nie als möglicher zukünftiger Ort für eine Stallung konkret in seine Argumentation miteinbezogen wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 60), manifestiert sich ein Aufgabewille der Nutzung dieses Gebäudes als Schweinestall spätestens dadurch, dass sich die beiden in Kopie vorgelegten Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022, jeweils für das Vorhaben "Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude", ausschließlich auf den nördlichen, grenznahen Baukomplex beziehen.

    (5) Darauf, ob - was zu verneinen ist - eine Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kläger gegenüber der vorher gegebenen Lage überhaupt erkennbar ist und ob nach den Angaben des Klägers ersichtlich ist, inwiefern gerade bei Ausnutzung einer (bestandsgeschützten) Tierhaltung die Zumutbarkeitsgrenzen für die dem Beigeladenen genehmigte Wohnnutzung nicht eingehalten werden (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 64 f.), kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.

    Neben bestandsgeschützten immissionsträchtigen Nutzungen - wie sie hier nicht vorliegen (siehe vorstehend unter bb)) - können als rücksichtnahmerelevante Belange auf Seiten des Klägers gegenüber dem genehmigten streitgegenständlichen Doppelhausvorhaben des Beigeladenen nur konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten als rücksichtnahmerelevant angesehen werden; nicht ausreichend und daher nicht der Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen unterliegend sind demgegenüber nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 67 m.w.N.).

    Den Bauakten des Landratsamts sowohl zum streitgegenständlichen Doppelhaus als auch zu den anderen vier geplanten Doppelhäusern ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt mehr als nur vage Nutzungsabsichten im Sinne einer geruchsintensiven Tierhaltung vorgebracht hat (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 48; vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 68).

    Aus diesen vagen Angaben kann schon nicht annähernd der Grad der Geruchsbelastung für die Umgebung abgeleitet und damit die Zumutbarkeit am Maßstab des Rücksichtnahmegebots beurteilt werden, zumal zum Zeitpunkt der Genehmigung des streitgegenständlichen Wohnbauvorhabens des Beigeladenen unabhängig vom hier offenen konkreten Umfang der Tierhaltung weder ein näherer Zeithorizont im Raum stand noch ein näheres Betriebskonzept als Beurteilungsgrundlage vorlag (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 49; vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 68).

  • VG Augsburg, 29.06.2023 - Au 5 K 23.776

    Gebot der Rücksichtnahme, heranrückende Wohnbebauung, Grenzen des

    Hierfür muss eine Norm verletzt worden sein, die gerade dem Schutz des Dritten/Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BayVGH, B.v. 13.9.2022 - 15 CS 22.1851 - juris Rn. 8; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 70).

    Im Außenbereich begrenzt sich der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf das über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder § 35 Abs. 1 und 2 BauGB Anwendung findende Rücksichtnahmegebot (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 70), dessen Verletzung der Kläger vorliegend gerade nicht dargelegt hat (siehe nachfolgend unter c) - e)).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (zum Ganzen BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Von daher kann sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen einer geplanten Wohnnutzung in der Nachbarschaft grundsätzlich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen, die im Fall der Umsetzung einer geplanten immissionsempfindlichen (z.B. Wohn-) Nutzung in der Nachbarschaft für diese als unzumutbar zu bewerten wäre (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 26).

    Genehmigungsbedürftige Stallnutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden bzw. in der Vergangenheit einmal faktisch ausgeübt worden sind, aber nicht genehmigt worden sind und deshalb über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird, unterliegen deshalb unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes keiner Rücksichtnahmepflicht (BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 26, 30).

    Beruft sich ein betroffener Eigentümer auf Bestandsschutz aus einer legalisierenden Baugenehmigung, so trägt dieser daher hierfür die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 30).

    Insofern hat die Baugenehmigung aus dem Jahr 1967 mangels messbarer Parameter für die Beurteilung der konkreten Geruchsbelastung für die Anwendung des Rücksichtnahmegebotes von vornherein keine Aussagekraft (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 52).

    Dies bestätigt die Planzeichnung zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1935, die - ohne ausdrückliche Genehmigung einer Nutzungsänderung - für den Baubestand neben dem unveränderten westlichen Nutzungsbereich "Stall" (in derselben mit Raumteilern dargestellten Ausstattung und Größe) die weiteren, vormals so nicht genehmigten Nutzungsbereiche "Pferdestall" (Mitte) und "Schweinestall" (östlicher Bereich) benennt, woraus zu schließen ist, dass der allgemeine "Stall"-Bereich im westlichen Gebäudeteil für eine andere, nicht auf Pferde und Schweine bezogene Tierhaltung ausgerichtet war (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 56).

    Die Frage, ob eine von der Planzeichnung oder einem bezeichneten Genehmigungsgegenstand nicht 1 zu 1 gedeckte Nutzung noch von der Variationsbreite bestehender Baugenehmigungen gedeckt ist (und ohne gem. Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu sein), beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht am Maßstab von § 29 Satz 1 BauGB danach, ob die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berührt werden und deshalb die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird (BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 57).

    Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W., dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet hat bzw., dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zusammenfassend, jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 52; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 62).

    Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsauffassung verstehen muss (NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - juris Rn. 22; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868- juris Rn. 62).

    Je länger keine Nutzung stattfindet, umso eher ist mithin bei einem Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme begründet, die Nutzung solle auch in Zukunft nicht wiederaufgenommen werden (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 62).

    Insofern kann insbesondere der Strukturwandel einer vormals durch wirtschaftliche Klein-/Familienbetriebe gekennzeichneten, zu einer nunmehr durch Großbetriebe geprägten Landwirtschaft die Entscheidung herbeigeführt haben, die bisherige, allenfalls kleinbäuerliche Tierhaltung wegen mangelnder Rentabilität und einer mangelnden Perspektive eines wirtschaftlich nicht mehr tragfähigen Tierhaltungsbetriebs durch eine nachkommende Generation endgültig aufzugeben und eine ggf. verbleibende landwirtschaftliche Betätigung auf Landbestellung umzustellen, statt sich der Entwicklung anzupassen und die bis dato betriebene Landwirtschaft mit entsprechenden Investitionen auf einen marktgängigen Tierhaltungs-Großbetrieb umzustellen (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 62 m.w.N.; vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 44).

    Daraus ergibt sich eine beschränkt eröffnete Möglichkeit einer Tierhaltung, die einer kleinbäuerlichen Tierhaltung entspricht, wie sie die Landwirtschaft bis vor einigen Jahrzehnten prägte (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 63.).

    Der Umstand, dass im klägerischen Vortrag ausschließlich Schweinehaltung eine Rolle spielt und sich auch die Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022 allein auf eine Schweinehaltung im gesamten Nutzbereich des nördlichen Baukomplexes beziehen, spricht im Übrigen dafür, dass der Kläger auf alle anderen Arten der Tierhaltung konkludent verzichtet hat (so auch BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 57).

    Abgesehen davon, dass dieses Gebäude in dem Vortrag des Klägers in den beiden Parallelverfahren unter den Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 nie als möglicher zukünftiger Ort für eine Stallung konkret in seine Argumentation miteinbezogen wurde (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 60), manifestiert sich ein Aufgabewille der Nutzung dieses Gebäudes als Schweinestall spätestens dadurch, dass sich die beiden in Kopie vorgelegten Bauanträge vom 9. November 2021 und vom 30. März 2022, jeweils für das Vorhaben "Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude", ausschließlich auf den nördlichen, grenznahen Baukomplex beziehen.

    (5) Darauf, ob - was zu verneinen ist - eine Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kläger gegenüber der vorher gegebenen Lage überhaupt erkennbar ist und ob nach den Angaben des Klägers ersichtlich ist, inwiefern gerade bei Ausnutzung einer (bestandsgeschützten) Tierhaltung die Zumutbarkeitsgrenzen für die dem Beigeladenen genehmigte Wohnnutzung nicht eingehalten werden (vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 64 f.), kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.

    Neben bestandsgeschützten immissionsträchtigen Nutzungen - wie sie hier nicht vorliegen (siehe vorstehend unter bb)) - können als rücksichtnahmerelevante Belange auf Seiten des Klägers gegenüber dem genehmigten streitgegenständlichen Doppelhausvorhaben des Beigeladenen nur konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten als rücksichtnahmerelevant angesehen werden; nicht ausreichend und daher nicht der Rücksichtnahmepflicht des Beigeladenen unterliegend sind demgegenüber nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 67 m.w.N.).

    Den Bauakten des Landratsamts sowohl zum streitgegenständlichen Doppelhaus als auch zu den anderen vier geplanten Doppelhäusern ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt mehr als nur vage Nutzungsabsichten im Sinne einer geruchsintensiven Tierhaltung vorgebracht hat (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 48; vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 68).

    Aus diesen vagen Angaben kann schon nicht annähernd der Grad der Geruchsbelastung für die Umgebung abgeleitet und damit die Zumutbarkeit am Maßstab des Rücksichtnahmegebotes beurteilt werden, zumal zum Zeitpunkt der Genehmigung des streitgegenständlichen Wohnbauvorhabens des Beigeladenen unabhängig vom hier offenen konkreten Umfang der Tierhaltung weder ein näherer Zeithorizont im Raum stand noch ein näheres Betriebskonzept als Beurteilungsgrundlage vorlag (vgl. zum hiesigen Eilverfahren: BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.874 - juris Rn. 49; vgl. zum Parallelverfahren für das Doppelhaus auf dem (heutigen) Fl.Nrn-Paar ...4 und ...5: B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 68).

  • VG Augsburg, 19.01.2023 - Au 5 K 21.2567

    Erfolgreiche Nachbarklage eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung

    Soweit - wie vorliegend - ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Beachtenspflicht bzw. Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, U.v. 15.9.2022 - 4 C 3/21 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 25).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 22.4.2022 - 15 CS 22.872 - juris Rn. 33; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Von daher kann sich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer geplanten Wohnnutzung in der Nachbarschaft grundsätzlich auch ein Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen, die im Fall der Umsetzung einer geplanten immissionsempfindlichen (z.B. Wohn-) Nutzung in der Nachbarschaft für diese als unzumutbar zu bewerten wäre (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 26).

    aa) Wie oben ausgeführt, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (BayVGH, B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.872

    Erfolglose Beschwerde eines Nebenerwerbslandwirts gegen Baugenehmigung für

    Über die hiergegen gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) hat der Senat noch nicht entschieden.

    ... ... gilt, deren Baugenehmigungen (Bauakten 430-348/20 und 430-520/20, VG-Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) auf den 5. Juli 2021 und damit auf einen Zeitpunkt deutlich vor Einreichung des Bauantrags vom 9. November 2021 datieren, kann offenbleiben, zumal diesbezüglich beim Senat noch Berufungszulassungsverfahren (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) anhängig sind.

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.873

    Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für Doppelhaus mit Garagen

    Über die hiergegen gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) hat der Senat noch nicht entschieden.

    ...4, ...5 gilt, deren Baugenehmigungen (Bauakten 430-348/20 und 430-520/20, VG-Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) auf den 5. Juli 2021 und damit auf einen Zeitpunkt deutlich vor Einreichung des Bauantrags vom 9. November 2021 datieren, kann offenbleiben, zumal diesbezüglich beim Senat noch Berufungszulassungsverfahren (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) anhängig sind.

  • VGH Bayern, 22.04.2022 - 15 CS 22.874

    Heranrückende Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb

    Über die hiergegen gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) hat der Senat noch nicht entschieden.

    ... ... gilt, deren Baugenehmigungen (Bauakten 430-348/20 und 430-520/20, VG-Verfahren Az. Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661) auf den 5. Juli 2021 und damit auf einen Zeitpunkt deutlich vor Einreichung des Bauantrags vom 9. November 2021 datieren, kann offenbleiben, zumal diesbezüglich beim Senat noch Berufungszulassungsverfahren (Az. 15 ZB 22.867 und 15 ZB 22.868) anhängig sind.

  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 15 ZB 22.867

    An Landwirtschaftsbetrieb heranrückende Wohnbebauung

    ...4 und ...5 abgewiesen wurde, wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 ZB 22.868 sowie auf die zugehörigen Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
  • VG Karlsruhe, 22.06.2023 - 2 K 506/23

    Nutzungsaufnahmeuntersagung eines Tanz- und Nachtclubs; Vergnügungsstätte

    (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326; BayVGH, Urt. v. 08.07.2022 - 15 B 22.772 -, juris; Beschl. v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.867 u. 15 ZB 22.868 -, juris).
  • VG Augsburg, 03.08.2023 - Au 5 K 22.1759

    Erfolgreiche baurechtliche Nachbarklage gegen eine der beigeladenen Bauherrin

    Hierfür muss eine Norm verletzt worden sein, die gerade dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (BayVGH, B.v. 13.9.2022 - 15 CS 22.1851 - juris Rn. 8; B.v. 11.10.2022 - 15 ZB 22.868 - juris Rn. 70).
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